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271.11 ZSRV CH-TG

§ 68 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Prozessleitende Verfügungen

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Akten und Verfügungen
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§ 68 ZSRV · Prozessleitende Verfügungen

1. Für einfache prozessleitende Verfügungen wie Fristansetzungen können Standardbriefe verwendet werden, mit welchen die Kanzlei den Betroffenen mitteilt, welche Verfügung die Verfahrensleitung getroffen hat. Die Verfügung selbst ist durch einen entsprechenden Handzeichenvermerk der Verfahrensleitung in den Akten festzuhalten.

2. Bei Fristansetzungen kann zur Vereinfachung der Kontrolle der Fristwahrung anstelle der Angabe der Dauer der Frist der Endtermin angegeben werden; alsdann sind bei der Berechnung dieses Endtermins die siebentägige postalische Abholfrist sowie zwei Tage für die Postzustellung einzurechnen.

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