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271.11 ZSRV CH-TG

§ 67 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Führung der Verfahrensakten

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Akten und Verfügungen
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§ 67 ZSRV · Führung der Verfahrensakten

1. Die Akten werden bei Zivilprozessen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich in einer Mappe aufbewahrt; im summarischen Verfahren können in einfachen Fällen Aktenfaszikel geführt werden. In Strafsachen werden die Strafuntersuchungsakten übernommen und vom zuständigen Gericht weitergeführt.

2. Die Dossiers werden mit den wichtigsten Falldaten beschriftet, insbesondere mit der zuständigen Instanz, der Fallnummer und dem Streitgegenstand sowie den Namen und Adressen der Parteien und ihrer Vertretung.

3. Die Verfahrensakten sind chronologisch so zu führen, dass der Verfahrensablauf jederzeit nachvollzogen werden kann.

4. Mit Ausnahme von einfachen Fällen muss jedes Dossier in Zivil- und Strafsachen ein Aktenverzeichnis enthalten. In Strafsachen ist das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft weiterzuführen.

5. Die Akten von Zwischenverfahren innerhalb eines Prozesses werden unabhängig von der Fallerfassung in der EDV als Teil des Hauptverfahrens geführt; dasselbe gilt für die Wiederherstellung, die Berichtigung und die Erläuterung. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen, wird mit der Aktenführung neu begonnen.

6. Für das Inkasso können separate Akten geführt werden.

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