271.11
ZSRV
CH-TG
§ 66 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Beigezogene Akten
Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Akten und Verfügungen
§ 66 ZSRV · Beigezogene Akten
1. In Abänderungsverfahren sind die Akten des ursprünglichen Hauptverfahrens und früherer Abänderungsverfahren zu den Verfahrensakten zu ziehen.
2. Kommt im Strafverfahren der Widerruf eines früher gewährten bedingten Strafvollzugs in Betracht, sind die Akten jenes Verfahren zwingend beizuziehen.
3. Kommt im Strafverfahren die Ausfällung von Zusatzstrafen in Frage, sind die Urteile der früheren Verfahren in die neuen Akten aufzunehmen, sofern es sich beim neuen Strafverfahren um einen leichten Fall handelt. Bei schweren Fällen müssen die Akten der betreffenden Strafverfahren beigezogen werden. Dasselbe gilt, wenn für ein früheres Strafverfahren der Entscheid nur im Dispositiv vorliegt.