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271.11 ZSRV CH-TG

§ 65 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Verfahrensakten

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Akten und Verfügungen
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§ 65 ZSRV · Verfahrensakten

1. Zu den Verfahrensakten gehören alle im Verfahren hergestellten und eingereichten Urkunden wie Aktenverzeichnisse, Verfahrens- und Verhandlungsprotokolle, Gutachten, Amtsberichte, Vernehmlassungen, prozessleitende Verfügungen, Vorladungen, Empfangsbescheinigungen und ähnliche Belege sowie die getroffenen Entscheide, die von den Parteien eingereichten Eingaben und Rechtsschriften sowie Plädoyernotizen und die von den Parteien eingereichten Beweisurkunden sowie die beigezogenen Akten.

2. Nicht zu den Verfahrensakten gehören Entwürfe, Referate, Aktenzirkulationslisten und andere gerichtsinterne Papiere sowie Postbordereaux und ähnliche Unterlagen.

3. Mündliche oder telefonische Anordnungen und ähnliche Vorgänge sind mit Aktennotizen zu dokumentieren.

4. Briefumschläge und ähnliche Zustellungsbelege werden nur aufbewahrt, sofern sie für die Kontrolle der Fristwahrung von Bedeutung sind.

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