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271.11 ZSRV CH-TG

§ 64 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Parteiakten

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Akten und Verfügungen
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§ 64 ZSRV · Parteiakten

1. Die Akten der Parteien sind geordnet und zusammen mit einem Aktenverzeichnis einzureichen, soweit es nicht um ganz einfache Fälle geht.

2. Die Nummerierung der Parteiakten hat fortlaufend zu erfolgen, auch über allfällige Zwischen- oder Rechtsmittelverfahren hinweg.

3. Parteiakten, welche den Anforderungen von Abs. 1 und Abs. 2 nicht entsprechen, werden den betroffenen Parteien oder ihrer Vertretung zur Verbesserung zurückgegeben. Im Übrigen werden allfällige Mängel der eingereichten Parteiakten durch die Gerichtskanzlei beseitigt.

4. Die Parteiakten dürfen den Parteien in allen Verfahren erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzüglich 14 Tagen zurückgegeben werden.

5. Die Verfahrensleitung kann in Einzelfällen aus triftigen Gründen ausnahmsweise eine frühere Aktenrückgabe bewilligen, insbesondere wenn diese Akten für ein weiteres Verfahren benötigt werden.

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