§ 63 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Praktikantinnen und Praktikanten
§ 63 ZSRV · Praktikantinnen und Praktikanten
1. Praktikantinnen und Praktikanten der Staatsanwaltschaft sind im gerichtlichen Verfahren nur unterschriftsberechtigt, wenn die Eingabe zusätzlich von der zuständigen Staatsanwältin oder vom zuständigen Staatsanwalt visiert wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich an Gerichtsverhandlungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten vertreten lassen; vorbehalten bleiben die Fälle von Abs. 3.
2. Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten, die über eine entsprechende Bewilligung der Anwaltskommission verfügen, sind im gerichtlichen Verfahren vertretungsberechtigt, sofern seitens des verantwortlichen Anwalts oder der verantwortlichen Anwältin eine schriftliche Vollmacht mit Substitutionsbefugnis vorliegt.
3. Praktikantinnen und Praktikanten von Anwältinnen und Anwälten dürfen zur Offizialverteidigung in Strafsachen nicht eingesetzt werden, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme von mehr als drei Jahren oder eine Landesverweisung droht.