271.11
ZSRV
CH-TG
§ 62 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Parteivertretung
Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Vertretung der Parteien
§ 62 ZSRV · Parteivertretung
1. Zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess sind nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die nach Anwaltsrecht berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten oder andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertreter sind nicht zugelassen.
2. Ausgenommen sind
1. * die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
2. die Vertretung in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren durch Mitarbeitende einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation für Behinderte oder ähnlicher Institutionen mit weitgehend gemeinnütziger Ausrichtung
3. die Vertretung durch Liegenschaftenverwaltungen in Mieterausweisungsverfahren