271.11
ZSRV
CH-TG
§ 61 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Entschädigung von Sachverständigen
Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Kosten und Entschädigungen
§ 61 ZSRV · Entschädigung von Sachverständigen
1. Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Massgebend sind soweit möglich und angemessen die Ansätze des jeweiligen Berufsverbands. Notwendige Barauslagen werden separat entschädigt.
2. Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen, ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlags zu erteilen.
3. Die Entschädigung wird aufgrund der Honorarnote der oder des Sachverständigen ausgerichtet. Übersetzte Honorare können auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen herabgesetzt werden.
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