§ 60 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie weiteren Personen
§ 60 ZSRV · Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie weiteren Personen
1. Zeuginnen und Zeugen erhalten bis zu einer Beanspruchung von einem halben Tag in der Regel ein pauschales Zeugengeld von Fr. 50 bis Fr. 100 zuzüglich Barauslagen. Hat die Inanspruchnahme einen Erwerbsausfall zur Folge, kann die Entschädigung auf höchstens Fr. 100 pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten und allfällige Übernachtungsspesen erhöht werden. Die pauschale Entschädigung kann ausserdem erhöht werden, wenn mit der Aussage für die befragte Person besondere Umtriebe verbunden waren, wie für das Zusammenstellen von Unterlagen.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, die über im Amt wahrgenommene Vorgänge berichten müssen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Zeugengeld.
3. Begleiterinnen oder Begleiter von Kindern oder kranken, behinderten, gebrechlichen oder alten Personen, welche aussagen müssen, erhalten ebenfalls ein Zeugengeld.
4. Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die Reisekosten zugesprochen werden.
5. Dritten, welche von Beweismassnahmen betroffen sind, oder Auskunftspersonen kann für ihre Umtriebe ein Zeugengeld ausgerichtet werden.