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271.11 ZSRV CH-TG

§ 6 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Weiterbildung der Gerichte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 ZSRV · Weiterbildung der Gerichte

1. Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen.

2. Neu gewählte Berufsrichterinnen und Berufsrichter haben nach Absprache mit dem Obergerichtspräsidium innert drei Jahren nach Amtsantritt einen geeigneten Einführungskurs zu besuchen.

3. Die Präsidien der Gerichte sorgen für eine geeignete Weiterbildung der nebenamtlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder ihres Gerichts.

4. Die Präsidien der Bezirksgerichte und des Zwangsmassnahmengerichts ordnen in ihrem Zuständigkeitsbereich obligatorische Weiterbildung an und bewilligen freiwillige Weiterbildung. Bei einem Arbeitsausfall von mehr als fünf Tagen oder bei Kosten von über Fr. 3'000 pro Person und Jahr ist eine Bewilligung des Obergerichtspräsidiums einzuholen.

5. Das Präsidium des Obergerichts ist zuständig zur Anordnung obligatorischer und zur Bewilligung freiwilliger Weiterbildung bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichts.

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