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271.11 ZSRV CH-TG

§ 59 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen

Geschäftsführung und Verfahren - Geschäftsführung der Gerichte
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§ 59 ZSRV · Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen

1. Zum Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Sinn von Art. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) ist das Departement für Bau und Umwelt zuständig, auch wenn sich diese Verkehrsflächen im Privatbesitz befinden. Die Gerichte sind nur für diejenigen Fälle zuständig, in denen eine Anordnung für ein Grundstück zu treffen ist, dessen Verkehrsflächen nicht unter das Strassenverkehrsgesetz fallen.

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