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271.11 ZSRV CH-TG

§ 58 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Schutzschriften

Geschäftsführung und Verfahren - Geschäftsführung der Gerichte
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§ 58 ZSRV · Schutzschriften

1. Schutzschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten samt den damit eingereichten Akten der betroffenen Partei zurückzugeben.

2. Für die Entgegennahme und die Aufbewahrung der Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 500.

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