§ 57 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Ordnung im Gerichtsgebäude
§ 57 ZSRV · Ordnung im Gerichtsgebäude
1. Die oder der Vorsitzende sorgt während der Verhandlung dafür, dass die anwesenden Personen vor Angriffen und Beleidigungen geschützt und die Anstandsregeln gewahrt werden.
2. Für den Sicherheitsdienst kann die Kantonspolizei beigezogen werden.
3. Je nach Gefährdung kann die oder der Vorsitzende eine Personenkontrolle am Eingang und die Durchsuchung von Personen einschliesslich der von ihnen mitgeführten Taschen und anderen Behältnisse nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen anordnen. Personen, die sich weigern, sich einer solchen Kontrolle zu unterziehen, kann der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt werden.
4. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Absprache mit den begleitenden Polizeibeamten darüber, ob und wie Angeklagte in der Verhandlung gefesselt werden.