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271.11 ZSRV CH-TG

§ 56 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Ausleihe von Akten

Geschäftsführung und Verfahren - Geschäftsführung der Gerichte
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§ 56 ZSRV · Ausleihe von Akten

1. Über die Benützung des Gerichtsarchivs ist eine Benutzer- und Ausleihekontrolle zu führen.

2. Archivakten werden nur gegen Empfangsbescheinigung ausser Haus gegeben. Alsdann ist am entsprechenden Archivplatz ein Hinweis einzulegen, der mit Datum und Namen die Entnahme und die Benutzerin oder den Benutzer verzeichnet.

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