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271.11 ZSRV CH-TG

§ 55 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Gerichtsarchiv

Geschäftsführung und Verfahren - Geschäftsführung der Gerichte
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§ 55 ZSRV · Gerichtsarchiv

1. Jedes Gericht führt ein Archiv.

2. Das Archiv ist in einem gesonderten, abschliessbaren Raum unterzubringen, der genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Staub, Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit sowie gegen Ungeziefer bietet.

3. Die Archivbehältnisse wie Schachteln und gebundene Bücher sind von aussen gut lesbar zu beschriften.

4. Für die Aufbewahrung der Sammlungen und Akten der Bezirksgerichte gelten der vom Staatsarchiv erarbeitete Registraturplan und die entsprechende Ablieferungsvereinbarung. Der Registraturplan und dessen allfällige Änderungen unterliegen der Genehmigung durch das Obergericht.

5. Das Obergerichtspräsidium und das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts schliessen mit dem Staatsarchiv Ablieferungsvereinbarungen ab.

6. Akten, welche nach Registraturplan und Ablieferungsvereinbarung nicht weiter aufbewahrt werden müssen, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

7. Über die Übernahme von Archivmaterial durch das Staatsarchiv und die Vernichtung von Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv des Gerichts verbleibt.

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