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271.11 ZSRV CH-TG

§ 54 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Zuständigkeit zur Archivierung

Geschäftsführung und Verfahren - Geschäftsführung der Gerichte
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§ 54 ZSRV · Zuständigkeit zur Archivierung

1. Die Bezirksgerichte archivieren die Verfahrensakten sämtlicher von ihnen behandelter Zivil- und Strafprozesse. Vorbehalten bleiben jugendgerichtliche Verfahren und Einspracheverfahren, in welchen der Strafbefehl nachträglich rechtskräftig wird, insbesondere bei einem Rückzug der Einsprache; alsdann sind die Verfahrensakten zur Archivierung der zuständigen Staatsanwaltschaft zu überweisen.

2. Das Obergericht archiviert die Rechtsmittelakten in den vor ihm geführten Verfahren.

3. Das Zwangsmassnahmengericht archiviert die Akten in den vor ihm geführten Zwischen- und Sonderverfahren.

4. Die Akten von Schiedsgerichten mit Sitz im Kanton Thurgau können nach Rechtskraft des Endentscheids in das Archiv des Obergerichts eingeliefert werden.

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