271.11
ZSRV
CH-TG
§ 53 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Kontakte mit Parteien oder Dritten
Geschäftsführung und Verfahren - Geschäftsführung der Gerichte
§ 53 ZSRV · Kontakte mit Parteien oder Dritten
1. Die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts haben sich jeder Meinungsäusserung über hängige oder bevorstehende Prozesse gegenüber Parteien oder Dritten sowie in der Öffentlichkeit zu enthalten. Es ist ihnen untersagt, Mitteilungen oder Empfehlungen zu hängigen Verfahren entgegenzunehmen.
2. Vorbehalten bleiben Kontakte mit den Parteien im Rahmen der Prozessleitung oder zu Vergleichsgesprächen oder Empfehlungen, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzuziehen, wenn diese aussichtslos sind und die Rechtslage klar ist.
3. Vorbehalten bleiben ausserdem Äusserungen gegenüber Dritten, die sich auf die Informationsverordnung des Obergerichts stützen.