271.11
ZSRV
CH-TG
§ 51 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Sammlung der Entscheide
Geschäftsführung und Verfahren - Geschäftsführung der Gerichte
§ 51 ZSRV · Sammlung der Entscheide
1. Die Originalexemplare der verfahrenserledigenden Entscheide der Gerichte einschliesslich des Einzelgerichts sind chronologisch nach Entscheiddatum zu ordnen.
2. Die Sammlung der Entscheide umfasst alle Verfahrensarten mit Ausnahme des summarischen Verfahrens; sie ist gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu binden. Die Einbände sind mit einem alphabetischen Namensregister zu versehen.