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271.11 ZSRV CH-TG

§ 5 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Berichte und Statistik

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 ZSRV · Berichte und Statistik

1. Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen erstatten dem Obergericht und dem Präsidium des Bezirksgerichts halbjährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle und entsprechend den Vorgaben des zuständigen Bundesamts die Art der Erledigung ersichtlich sein.

2. Das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte, die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen sowie die Friedensrichter- und Betreibungsämter liefern dem Obergericht zu Beginn des Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Die massgebenden statistischen Angaben werden vom Obergerichtspräsidium festgelegt.

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