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271.11 ZSRV CH-TG

§ 48 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Manuale und Entscheidsammlungen

Geschäftsführung und Verfahren - Geschäftsführung der Gerichte
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§ 48 ZSRV · Manuale und Entscheidsammlungen

1. Die Gerichte führen physische oder elektronische Gerichtsmanuale für das Einzelgericht und die Dreierbesetzung und gegebenenfalls für die Fünferbesetzung. Für das Staatsarchiv erstellen sie Sammlungen der das Verfahren abschliessenden Entscheide jeweils samt Inhaltsverzeichnis.

2. ...

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