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271.11 ZSRV CH-TG

§ 47 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Gerichtskosten

Geschäftsführung und Verfahren - Schlichtungsbehörden
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§ 47 ZSRV · Gerichtskosten

1. Allfällige Gerichtskosten der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen für das Entscheidverfahren richten sich sinngemäss nach denjenigen für die Friedensrichterämter gemäss der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG). Die Gebühreneinnahmen fallen der Politischen Gemeinde zu.

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