271.11
ZSRV
CH-TG
§ 47 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Gerichtskosten
Geschäftsführung und Verfahren - Schlichtungsbehörden
§ 47 ZSRV · Gerichtskosten
1. Allfällige Gerichtskosten der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen für das Entscheidverfahren richten sich sinngemäss nach denjenigen für die Friedensrichterämter gemäss der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG). Die Gebühreneinnahmen fallen der Politischen Gemeinde zu.