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271.11 ZSRV CH-TG

§ 46a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Schlichtungskonto

Geschäftsführung und Verfahren - Schlichtungsbehörden
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§ 46a ZSRV · Schlichtungskonto

1. Die Schlichtungsbehörden richten für Mietzinshinterlegungen auf ihren Namen ein Schlichtungskonto bei einer Bank ein. Die Abrechnung über dieses Konto erfolgt durch die Schlichtungsbehörde.

2. Die Schlichtungsbehörde kann das entsprechende Konto auch bei einer Gemeindekasse führen.

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