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271.11 ZSRV CH-TG

§ 46 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Geschäftskontrolle und Archivierung

Geschäftsführung und Verfahren - Schlichtungsbehörden
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§ 46 ZSRV · Geschäftskontrolle und Archivierung

1. Die Schlichtungsbehörde hat über die bei ihr eingehenden Begehren und die Art der Erledigung eine Kontrolle zu führen.

2. Für die Archivierung der Unterlagen der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz gilt § 55 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss. Die Abgabe von Unterlagen an das Staatsarchiv erfolgt aufgrund der entsprechenden Ablieferungsvereinbarung.

3. Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen archivieren ihre Kontrollen und Akten im Archiv der Politischen Gemeinde.

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