Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.11 ZSRV CH-TG

§ 45c Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Rückgabe der Parteiakten

Geschäftsführung und Verfahren - Friedensrichterämter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45c ZSRV · Rückgabe der Parteiakten

1. Die Parteiakten dürfen den Parteien nach Abschluss des Verfahrens erst nach Ablauf der Rechtsmittel- beziehungsweise Weiterzugsfrist zuzüglich 14 Tagen zurückgegeben werden.

← § 45b ZSRV Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Begriffe § 45d ZSRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →