271.11
ZSRV
CH-TG
§ 45c Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Rückgabe der Parteiakten
Geschäftsführung und Verfahren - Friedensrichterämter
§ 45c ZSRV · Rückgabe der Parteiakten
1. Die Parteiakten dürfen den Parteien nach Abschluss des Verfahrens erst nach Ablauf der Rechtsmittel- beziehungsweise Weiterzugsfrist zuzüglich 14 Tagen zurückgegeben werden.