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271.11 ZSRV CH-TG

§ 45b Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Unentgeltliche Prozessführung

Geschäftsführung und Verfahren - Friedensrichterämter
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§ 45b ZSRV · Unentgeltliche Prozessführung

1. Über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entscheidet die Friedensrichterin oder der Friedensrichter selbstständig.

2. Wird die Bestellung einer Offizialvertretung verlangt, sind die Akten zum Entscheid an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter des Bezirksgerichts zu überweisen. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter legt auch die Höhe der Entschädigung für das Offizialmandat fest, wenn die Streitsache keinen Fortgang vor Gericht nimmt.

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