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271.11 ZSRV CH-TG

§ 45a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Verfahrensdauer

Geschäftsführung und Verfahren - Friedensrichterämter
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§ 45a ZSRV · Verfahrensdauer

1. Ist das Schlichtungsverfahren nach elf Monaten noch nicht abgeschlossen, wird den Parteien eine kurze Frist angesetzt, innert welcher die Klägerin oder der Kläger eine abschliessende Verhandlung oder gegebenenfalls die Ausstellung der Klagebewilligung verlangen kann. Erfolgt keine Antwort, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

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