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271.11 ZSRV CH-TG

§ 45 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Aktenführung und Archivierung

Geschäftsführung und Verfahren - Friedensrichterämter
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§ 45 ZSRV · Aktenführung und Archivierung

1. Die Friedensrichterämter führen für jedes Jahr eine chronologisch geordnete Sammlung der Protokolle der Schlichtungsverfahren einschliesslich Klagebewilligungen, Entscheidvorschlägen und Entscheiden (Vorstandsprotokoll). Sie sorgen für eine saubere Ordnung der übrigen Akten und Korrespondenzen gemäss dem vom Staatsarchiv erarbeiteten Registraturplan.

2. Die Sammlung der Vorstandsprotokolle ist mit einem alphabetischen Namensregister zu versehen und gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu binden.

3. Für die Archivierung der Unterlagen der Friedensrichterämter gilt § 55 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss. Die Abgabe von Unterlagen an das Staatsarchiv erfolgt aufgrund des Registraturplans und der entsprechenden Ablieferungsvereinbarung.

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