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271.11 ZSRV CH-TG

§ 44 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen

Organisation der Behörden - Rechtshilfe
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§ 44 ZSRV · Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen

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3. Die Rechtshilfesachen können unter der Verantwortung des zuständigen Gerichtsmitglieds einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen werden. Vorbehalten bleiben Rechtshilfeeinvernahmen.

4. Die zivilrichterlichen Behörden leiten Rechtshilfeersuchen direkt an die zuständige ausländische Behörde, sofern dies nach den Staatsverträgen zulässig ist.

5. Rechtshilfeersuchen in Strafsachen sind stets der Generalstaatsanwaltschaft zu überweisen. Vorbehalten bleiben reine Akteneinsichtsbegehren.

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