271.11
ZSRV
CH-TG
§ 42 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Ausserordentliche Ersatzmitglieder
Organisation der Behörden - Obergericht
§ 42 ZSRV · Ausserordentliche Ersatzmitglieder
1. Der Beizug von Präsidentinnen und Präsidenten sowie von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte als ausserordentliche Ersatzmitglieder des Obergerichts erfolgt nach dem Amtsalter.
2. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts im Ausstand, führt die amtsälteste Bezirksgerichtspräsidentin oder der amtsälteste Bezirksgerichtspräsident den Vorsitz. Sie oder er kann für das Ersatzobergericht gegebenenfalls eine ausserordentliche Gerichtschreiberin oder einen ausserordentlichen Gerichtschreiber benennen.