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271.11 ZSRV CH-TG

§ 41 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Berufsrichterinnen und Berufsrichter

Organisation der Behörden - Obergericht
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§ 41 ZSRV · Berufsrichterinnen und Berufsrichter

1. Die Mitglieder des Obergerichts sind im Vollamt oder im Teilamt tätig. Ein Teilamt muss einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % umfassen.

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