271.11
ZSRV
CH-TG
§ 41 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Berufsrichterinnen und Berufsrichter
Organisation der Behörden - Obergericht
§ 41 ZSRV · Berufsrichterinnen und Berufsrichter
1. Die Mitglieder des Obergerichts sind im Vollamt oder im Teilamt tätig. Ein Teilamt muss einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % umfassen.