§ 40 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Abteilungen
§ 40 ZSRV · Abteilungen
1. Das Obergericht bildet mehrere Abteilungen.
2. Die Aufgabenverteilung zwischen den Abteilungen und der Einsatz der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts wird in der Geschäftsordnung geregelt.
3. Das Obergerichtspräsidium weist die Fälle gemäss der Geschäftsordnung zu.
4. Ein Mitglied der für Beschwerden in Strafsachen zuständigen Abteilung ist Einzelgericht in den von der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorgesehenen Fällen.
5. Ein Mitglied der dafür zuständigen Abteilung des Obergerichts entscheidet als Einzelrichter oder Einzelrichterin über Gesuche um Erlass und Stundung von Gerichtskosten, Beschwerden gegen Entscheide betreffend Konkurseröffnungen nach vorgängiger Betreibung sowie nach Art. 190 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und definitive Rechtsöffnungen sowie Beschwerden gegen Entscheide betreffend den Rechtsschutz in klaren Fällen.