271.11
ZSRV
CH-TG
§ 4 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Überprüfungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 ZSRV · Überprüfungen
1. Das Präsidium des Bezirksgerichts prüft jährlich die Amtsführung des Friedensrichteramts seines Bezirks. Es erstattet dem Obergericht jährlich Bericht.
2. Das Präsidium des Obergerichts prüft jährlich die Amtsführung des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte sowie des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem Obergericht Bericht.
3. Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen prüft jedes Betreibungsamt mindestens alle drei Jahre und erstattet dem Obergericht und dem zuständigen Bezirksgericht sowie dem Departement für Justiz und Sicherheit Bericht.