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271.11 ZSRV CH-TG

§ 39 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Plenum

Organisation der Behörden - Obergericht
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§ 39 ZSRV · Plenum

1. Das Obergericht entscheidet im Plenum über den jährlichen Rechenschaftsbericht an das Parlament, über seine Geschäftsordnung und über die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Bezirksgerichte und des Zwangsmassnahmengerichts sowie über den Erlass und die Änderung von Verordnungen, den Erlass von wichtigen Weisungen und über Stellungnahmen zu wichtigen Gesetzesvorhaben. § 29 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

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