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271.11 ZSRV CH-TG

§ 38 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Ersatzgericht

Organisation der Behörden - Zwangsmassnahmengericht
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§ 38 ZSRV · Ersatzgericht

1. Ersatzgericht für das Zwangsmassnahmengericht ist das Präsidium des Bezirksgerichts Frauenfeld.

2. Bestehen offenkundig triftige Gründe für den Einsatz des Ersatzgerichts, kann er vom Obergerichtspräsidium bewilligt werden. In den übrigen Fällen entscheidet das Obergericht. Ebenso entscheidet das Obergericht, wenn im Einzelfall auf Antrag einer Partei von der Regelung in Abs. 1 abgewichen werden soll.

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