271.11
ZSRV
CH-TG
§ 34 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Organisation der Behörden - Bezirksgerichte
§ 34 ZSRV · Ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1. Die Bezirksgerichte können bei personellen Engpässen sowie zur Vermeidung von Ausstandsproblemen für eine gewisse Dauer oder für einzelne Verfahren ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber anstellen.
2. ...
3. Über den Einsatz einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin oder eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers für die Dauer bis zu drei Monaten entscheidet das Bezirksgericht. Eine längere Anstellungsdauer bedarf einer Bewilligung des Obergerichtspräsidiums.