271.11
ZSRV
CH-TG
§ 32 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Einsatz der Gerichtsmitglieder
Organisation der Behörden - Bezirksgerichte
§ 32 ZSRV · Einsatz der Gerichtsmitglieder
1. Alle nebenamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte sind möglichst gleichmässig an den Sitzungen einzusetzen.
2. Es ist auf einen genügenden Einsatz der Ersatzmitglieder zu achten.
3. Ersatzmitglieder dürfen nicht als ständige Mitglieder einer Gerichtsabteilung eingesetzt werden.
4. Nach Möglichkeit ist im selben Verfahren nicht mehr als ein Ersatzmitglied einzusetzen.
5. Aus der Geschäftsordnung müssen die Kriterien der Spruchkörperbildung ersichtlich sein.