§ 31 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Nebenbeschäftigung
§ 31 ZSRV · Nebenbeschäftigung
1. Als wesentlicher Nebenerwerb gilt bei vollamtlich beschäftigten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern jede Tätigkeit, mit welcher mehr als ein Zehntel der beim Kanton bezogenen Jahresbesoldung angestrebt oder erzielt wird.
2. Blosse Sitzungsgelder für die Tätigkeit bei Behörden, öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie gemeinnützigen Organisationen gelten nicht als wesentlicher Nebenerwerb. Dasselbe gilt für eine befristete Tätigkeit als Schiedsrichter oder Gutachter oder in Expertenkommissionen.
3. Das Obergerichtspräsidium kann von den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern mit Bezug auf ihre nebenamtliche Tätigkeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltene Entschädigung verlangen.
4. Die Bewilligung der Nebenbeschäftigung kann verweigert werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt, zu Interessenkollisionen führen kann oder mit der Unabhängigkeit oder dem Ansehen der Justiz nicht vereinbar ist.
5. Die Bezirksgerichte wenden dieselben Grundsätze auf ihre Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an.