271.11
ZSRV
CH-TG
§ 30 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Fachliteratur
Organisation der Behörden - Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte
§ 30 ZSRV · Fachliteratur
1. Die Präsidien der Gerichte bestimmen im Rahmen ihres Budgets selbstständig über die Anschaffung von Fachliteratur sowie von Fachzeitschriften und den Anschluss an entsprechende elektronische Medien.