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271.11 ZSRV CH-TG

§ 30 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Fachliteratur

Organisation der Behörden - Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte
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§ 30 ZSRV · Fachliteratur

1. Die Präsidien der Gerichte bestimmen im Rahmen ihres Budgets selbstständig über die Anschaffung von Fachliteratur sowie von Fachzeitschriften und den Anschluss an entsprechende elektronische Medien.

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