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271.11 ZSRV CH-TG

§ 3 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Einführung in das Amt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 ZSRV · Einführung in das Amt

1. Neu gewählte Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichts sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber werden vom Präsidium des Gerichts in ihr Amt eingeführt.

2. Neu gewählte Mitglieder oder Aktuare der Schlichtungsbehörden werden durch deren Präsidium in ihr Amt eingeführt.

3. Die Einführung neu gewählter Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen erfolgt gemäss den Anordnungen des Präsidiums des Bezirksgerichts.

4. Die Einführung neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte sowie der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz erfolgt gemäss den Anordnungen des Obergerichtspräsidiums.

5. Bei den Betreibungsämtern erfolgt die Einführung gemäss den Anordnungen des Amts für Betreibungs- und Konkurswesen.

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