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271.11 ZSRV CH-TG

§ 29 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Informatik

Organisation der Behörden - Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte
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§ 29 ZSRV · Informatik

1. Die Bezirksgerichte und das Zwangsmassnahmengericht bestimmen eine Informatikbeauftragte oder einen Informatikbeauftragten, die oder der für die Anwendung der elektronischen Geschäftsverwaltung und die Koordination mit dem Obergericht zuständig ist.

2. Das Obergericht nimmt die Interessen der Gerichte gegenüber der Zentralverwaltung wahr. Es stellt eine einheitliche Anwendung der elektronischen Geschäftsverwaltung sicher, regelt den Datenaustausch und koordiniert die verschiedenen Abonnements der juristischen Datenbanken. Es kann verbindliche Weisungen über die IT-Anwendung erlassen, insbesondere über die Gestaltung von Vorladungen und Standardbriefen mit Fristansetzungen sowie von Entscheiden.

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