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271.11 ZSRV CH-TG

§ 28 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Visumsberechtigung

Organisation der Behörden - Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte
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§ 28 ZSRV · Visumsberechtigung

1. Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist neben der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer das Präsidium, beim Obergericht und den Bezirksgerichten zudem die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber.

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