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271.11 ZSRV CH-TG

§ 26 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Präsidium

Organisation der Behörden - Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte
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§ 26 ZSRV · Präsidium

1. Das Präsidium des Gerichts ist für die übrigen Verwaltungsgeschäfte zuständig und sorgt für die notwendige Infrastruktur des Gerichts.

2. Dem Präsidium obliegt die allgemeine Geschäftsleitung. Es regelt die Erfassung der eingehenden Fälle und verteilt die Geschäfte.

3. Es vertritt das Gericht nach aussen.

4. Das Präsidium ist für das Finanz- und Personalwesen zuständig. Es stellt das Kanzleipersonal an und regelt den Einsatz der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

5. Bei den Bezirksgerichten wird das Präsidium bei Verhinderung durch das Vizepräsidium vertreten. Ist auch dieses verhindert, ist die amtsälteste Berufsrichterin oder der amtsälteste Berufsrichter zuständig.

6. Beim Zwangsmassnahmengericht erfolgt die Vertretung durch ein anderes Mitglied des Gerichts.

7. Das Präsidium des Obergerichts wird bei Verhinderung durch das erste Vizepräsidium vertreten. Ist dieses verhindert, erfolgt die Vertretung durch das zweite Vizepräsidium. Das Präsidium des Obergerichts kann einzelne Verwaltungsgeschäfte an eines der beiden Vizepräsidien delegieren.

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