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271.11 ZSRV CH-TG

§ 25 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Plenum

Organisation der Behörden - Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte
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§ 25 ZSRV · Plenum

1. An den Plenarsitzungen der Gerichte nehmen die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die nebenamtlichen Mitglieder und mit beratender Stimme die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie nach Bedarf auch die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber teil.

2. Im Plenum erfolgt der Erlass der Geschäftsordnung, die Wahl des Vizepräsidiums respektive beim Obergericht der beiden Vizepräsidien und die Behandlung von Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung. Die Anstellung von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern erfolgt durch die Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

3. Dem Plenum können weitere Verwaltungsgeschäfte vorgelegt werden.

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