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271.11 ZSRV CH-TG

§ 24 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Geschäftsordnung

Organisation der Behörden - Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte
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§ 24 ZSRV · Geschäftsordnung

1. Die Bezirksgerichte regeln in ihrer Geschäftsordnung in den Grundzügen die Aufgabenverteilung zwischen den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern hinsichtlich Vorsitz und einzelrichterlicher Tätigkeit, die Bildung der Fünferbesetzung und der Abteilungen für die Dreierbesetzung. Sie können in der Geschäftsordnung auch den Einsatz und die Zuteilung der Gerichtschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie weitere Punkte der internen Organisation regeln.

2. Das Zwangsmassnahmengericht regelt in seiner Geschäftsordnung die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben.

3. Die Geschäftsordnung ist auf der Webseite des Gerichts im Internet zu publizieren.

4. Ist die Aufgabenverteilung innerhalb des Gerichts strittig, vermittelt das Obergerichtspräsidium. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.

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