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271.11 ZSRV CH-TG

§ 23 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Streitige Zusammensetzung

Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
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§ 23 ZSRV · Streitige Zusammensetzung

1. Über Streitigkeiten betreffend die korrekte paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen entscheidet das Präsidium des Bezirksgerichts. Gegen den Entscheid des Präsidiums kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden.

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