271.11
ZSRV
CH-TG
§ 23 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Streitige Zusammensetzung
Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
§ 23 ZSRV · Streitige Zusammensetzung
1. Über Streitigkeiten betreffend die korrekte paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen entscheidet das Präsidium des Bezirksgerichts. Gegen den Entscheid des Präsidiums kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden.