271.11
ZSRV
CH-TG
§ 22 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Bekanntgabe der Zusammensetzung
Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
§ 22 ZSRV · Bekanntgabe der Zusammensetzung
1. Die Politischen Gemeinden haben die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und die Adresse der Stelle, bei der die Begehren anzubringen sind, sowie die Bezugsstelle für die von der Vermieterschaft zu verwendenden Formulare auf ihrer Webseite im Internet zu publizieren.
2. Die Politische Gemeinde meldet die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde und die Kontaktstelle für die Rechtsberatung sowie entsprechende Veränderungen an das Präsidium des zuständigen Bezirksgerichts und des Obergerichts.