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271.11 ZSRV CH-TG

§ 21 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Rechtsberatung

Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
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§ 21 ZSRV · Rechtsberatung

1. Der Beratungsdienst der Schlichtungsbehörde kann auch ausserhalb von hängigen Verfahren in Anspruch genommen werden.

2. Die Politische Gemeinde und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz geben die entsprechende Kontaktstelle auf ihrer Webseite im Internet bekannt.

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