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271.11 ZSRV CH-TG

§ 20 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Ausstand

Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
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§ 20 ZSRV · Ausstand

1. Für die Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Aktuarin oder den Aktuar der Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsregeln gemäss der ZPO.

2. Über strittige Ausstandsbegehren entscheidet das Präsidium des Bezirksgerichts, bei der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz das Präsidium des Bezirksgerichts, in dessen Bezirk das Präsidium der Schlichtungsbehörde seinen Sitz hat. Jenes bezeichnet nötigenfalls auch eine Ersatzbehörde. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden.

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