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271.11 ZSRV CH-TG

§ 2 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Amtsübergabe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 ZSRV · Amtsübergabe

1. Bei der Amtsübergabe hat die abtretende Amtsinhaberin oder der abtretende Amtsinhaber der Nachfolgerin oder dem Nachfolger sämtliche Bücher, Register und Kontrollen sowie Akten, Kassen und alle elektronischen Daten zu übergeben.

2. Das von den beteiligten Amtspersonen unterzeichnete Protokoll der Amtsübergabe ist der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

3. Die Amtsübergabe bei den Betreibungsämtern wird durch das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen geleitet.

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