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271.11 ZSRV CH-TG

§ 1a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Amtsgelübde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1a ZSRV · Amtsgelübde

1. Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Obergerichts leisten das Amtsgelübde vor dem Obergericht.

2. Die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter legen das Amtsgelübde vor dem Bezirksgericht ab.

3. Das Amtsgelübde lautet: «Ich gelobe, die mir übertragenen Pflichten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde sowie der Rechte der Bevölkerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfassungen und Gesetze des Bundes sowie des Kantons Thurgau zu achten.»

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